Artikel 8 VO (EU) 2017/389
Übergangsbestimmungen
1. Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD erstmalig verbucht oder zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.
2. Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Geltungsbeginn nach Artikel 9 Absatz 2 angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.
3. Für den Zeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt und am Tag des Geltungsbeginns gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, gilt Folgendes:
- a)
- abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht der Marktwert von Finanzinstrumenten dem nominalen Wert dieser Instrumente;
- b)
- abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen die Marktwerte der einschlägigen Finanzinstrumente den nominalen Werten dieser Finanzinstrumente.
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