Artikel 1 VO (EU) 2017/39
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1. Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ( „Schulobst und -gemüse” ) sowie von Milch und Milcherzeugnissen ( „Schulmilch” ) an Kinder in Bildungseinrichtungen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( „Schulprogramm” ).
2. Für die Zwecke des Schulprogramms bezeichnet „Schuljahr” den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
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