Artikel 2 VO (EU) 2017/39

Strategie der Mitgliedstaaten

1. Die Strategie eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 umfasst folgende Elemente:

a)
die Verwaltungsebene, auf der das Schulprogramm umgesetzt wird;
b)
die Bedürfnisse, denen durch Umsetzung des Schulprogramms begegnet werden soll, und ihre Rangordnung nach Prioritäten;
c)
die Ergebnisse, die durch Umsetzung des Schulprogramms erreicht werden sollen, und die Indikatoren, anhand deren die Erreichung der Ergebnisse gemessen werden soll;
d)
die Ausgangssituation, gegenüber der die Fortschritte bei der Erreichung der Ergebnisse gemessen werden sollen, ausgehend von den verfügbaren Daten;
e)
die für die wichtigsten Elemente des Schulprogramms veranschlagten Mittel für Schulobst und -gemüse einerseits und Schulmilch andererseits sowie die für das gesamte Schulprogramm betreffende Aspekte veranschlagten Mittel;
f)
die Zielgruppe;
g)
die Liste der Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulprogramms verteilt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und gegebenenfalls 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
h)
sofern die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die Regelungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe im Preis der Erzeugnisse widerspiegelt;
i)
sofern standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträge zugelassen werden, die faire, ausgewogene und überprüfbare Methode zu deren Berechnung; sofern ein kostenbezogenes System verwendet wird, die Regelungen zur Bewertung der Plausibilität der von den Antragstellern geltend gemachten Kosten;
j)
die Ziele und Inhalte der begleitenden pädagogischen Maßnahmen;
k)
die Verfahren zur Einbeziehung der einschlägigen Behörden und Interessenträger;
l)
die Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Erzeugnissen, Materialien und Dienstleistungen im Rahmen des Schulprogramms;
m)
die Modalitäten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Schulprogramms.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits in der Strategie enthalten sind:

a)
die Kriterien für die Auswahl der Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulprogramms verteilt werden sollen, und das vorrangige Kriterium bzw. die vorrangigen Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
die Regelungen für die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse, auch hinsichtlich der förderfähigen Kosten, geplante Häufigkeit und Zeitplan für die Verteilung und, sofern die Verteilung im Rahmen der üblichen Schulmahlzeiten erlaubt ist, Angabe, welche Maßnahmen eingeleitet wurden, um den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/40 gerecht zu werden;
c)
sofern für die im Rahmen des Schulprogramms bereitzustellenden Erzeugnisse, Materialien und Dienstleistungen von den Begünstigten zu zahlende Höchstpreise festgesetzt werden, die faire, ausgewogene und überprüfbare Methode zu deren Berechnung;
d)
der Betrag der einzelstaatlichen Beihilfe, sofern eine solche Beihilfe zusätzlich zur Unionsbeihilfe für das Schulprogramm gewährt wird;
e)
sofern bestehende nationale Programme durch die Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulprogramms ausgeweitet oder wirkungsvoller gestaltet werden, die getroffenen Vorkehrungen, um den Mehrwert des Schulprogramms zu gewährleisten;
ea)
beschließen Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Vorschusszahlungen für Beihilfen zu gewähren, den Höchstbetrag der Vorschusszahlung, ausgedrückt in einem Prozentsatz der Beihilfe, auf den die Antragsteller Anspruch haben, und die Modalitäten für die Gewährung der Vorschusszahlung;
f)
sofern Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, die Vorkehrungen, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil jener Erzeugnisse gezahlt wird und den Betrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreitet;
g)
die Strukturen, Regelungen und Formen der Überwachung und Bewertung des Schulprogramms gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sowie der Kontrollen gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung.

3. Die Kommission veröffentlicht die Strategien der Mitgliedstaaten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

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