Artikel 10 VO (EU) 2017/39

Vor-Ort-Kontrollen

(1) Bei den Vor-Ort-Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)
ob die Bücher gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ordnungsgemäß sind, indem die Verwaltungskontrollen bekräftigt und ergänzt werden durch einschlägige Unterlagen, einschließlich Finanzunterlagen wie Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen, Lieferscheine, Bankauszüge oder andere Zahlungsnachweise und ihre Aufzeichnung in der Buchführung;
b)
die Verwendung der Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 und der vorliegenden Verordnung;
c)
die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung der Erzeugnisse, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet oder wenn die Vor-Ort-Kontrolle Beihilfen betrifft, die für begleitende pädagogische Maßnahmen beantragt wurden;
d)
die Verwendung geeigneter Werbemittel, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet.

2. Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N) und/oder während der darauffolgenden neun Monate (Zeitraum N + 1) durchgeführt.

Die Vor-Ort-Kontrollen können während der Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen vorgenommen werden.

Jede Vor-Ort-Kontrolle gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Kontrollbericht gemäß Absatz 6 vorliegt.

3. Die gesamten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für jedes Schuljahr auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene beantragten Beihilfen und mindestens 5 % aller Antragsteller, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen erhalten.

Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten von mindestens fünf Antragstellern Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten aller Antragsteller Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Beantragt ein Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, so wird die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen ergänzt, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Beantragt ein Antragsteller Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, können die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Vor-Ort-Kontrollen an den Orten ersetzt werden, an denen die begleitenden Maßnahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage einer Risikoanalyse den Umfang solcher Vor-Ort-Kontrollen fest.

4. Auf der Grundlage einer Risikoanalyse wählt die zuständige Behörde die Antragsteller aus, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind.

Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Folgendes:

a)
die unterschiedlichen geografischen Gebiete;
b)
die Häufigkeit von Fehlern und die Ergebnisse von Kontrollen in den zurückliegenden Jahren;
c)
den Beihilfebetrag;
d)
die Art der Antragsteller;
e)
gegebenenfalls die Art der begleitenden pädagogischen Maßnahmen.

5. Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

6. Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.

Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

a)
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)
abgedeckter Zeitraum; kontrollierte Beihilfeanträge; bei die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffenden Anträgen die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe beantragt wurde; teilnehmende Bildungseinrichtungen; anhand der vorliegenden Daten Schätzung der Zahl der Kinder, für die Beihilfen gezahlt wurden, und Beihilfebetrag;
ii)
anwesende Verantwortliche;

b)
einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)
geprüfte Unterlagen;
ii)
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;
iii)
Bemerkungen und Feststellungen.

Alle Kontrollberichte sind bis spätestens neun Monate nach Ende des Schuljahres fertigzustellen.

7. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse.

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