Artikel 9 VO (EU) 2017/39

Verwaltungskontrollen

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische, vor der Zahlung durchzuführende Verwaltungskontrollen sämtlicher Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 3a und sämtlicher Beihilfeanträge gemäß Artikel 4 vor. Die Mitgliedstaaten kontrollieren bei sämtlichen Beihilfeanträgen eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege.

3. Verwaltungskontrollen von Anträgen auf Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und begleitende pädagogische Maßnahmen schließen die Prüfung ein, ob die Materialien geliefert bzw. die Dienstleistungen bereitgestellt wurden, und ob die geltend gemachten Ausgaben korrekt sind.

4. Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt.

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