Artikel 9 VO (EU) 2017/39

Verwaltungskontrollen

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische, vor der Zahlung durchzuführende Verwaltungskontrollen sämtlicher Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 3a und sämtlicher Beihilfeanträge gemäß Artikel 4 vor. Die Mitgliedstaaten kontrollieren bei sämtlichen Beihilfeanträgen eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege.

2. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Nachweise über die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse mit den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 5 einzureichen sind. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen aller Beihilfeanträge durch, wobei sie auch eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Nachweise kontrollieren.

3. Verwaltungskontrollen von Anträgen auf Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und begleitende pädagogische Maßnahmen schließen die Prüfung ein, ob die Materialien geliefert bzw. die Dienstleistungen bereitgestellt wurden, und ob die geltend gemachten Ausgaben korrekt sind.

4. Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt.

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