Artikel 8 VO (EU) 2017/39
Überwachung und Bewertung
(1) Die Überwachung gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich derjenigen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Monitoringbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Kontrollbericht über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.
(2) Der Bewertungsbericht bzw. — falls ein Mitgliedstaat das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzt — die Bewertungsberichte in entsprechender Zahl gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 betreffen die Durchführung des Schulprogramms in den ersten fünf Schuljahren jedes Zeitraums, auf den sich die auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgearbeitete Strategie erstreckt.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihren Bewertungsbericht bzw. ihre Bewertungsberichte bis zum 1. März des Kalenderjahres vor, das auf das Ende dieser fünf Schuljahre folgt. Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2023 vorzulegen.
Die Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Bewertungsberichts bzw. der Bewertungsberichte sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Bericht bzw. die Berichte, die der Kommission vorgelegt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie gemäß Absatz 2 vorgelegten jährlichen Monitoringberichte und Bewertungsberichte.
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