Artikel 7 VO (EU) 2017/39

Neuzuweisung der Unionsbeihilfe

1. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung beantragten Unionsbeihilfebeträge nimmt die Kommission die Umschichtung der nicht beantragten vorläufigen Mittelzuweisungen bzw. der nicht beanspruchten Teile davon im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor.

Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.

Stellt ein Mitgliedstaat keinen Antrag gemäß Artikel 3, so gelten die vorläufigen Mittelzuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats als nicht beantragt.

2. Die Kommission darf gemäß Artikel 3 Buchstabe b gemeldete nicht beantragte endgültige Mittelzuweisungen oder nicht beantragte Teile davon für das laufende Schuljahr unter denjenigen Mitgliedstaaten aufteilen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, mehr als ihre endgültige Mittelzuweisung zu verwenden.

Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.

Die Neuverteilung erfolgt innerhalb der Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch auf der Grundlage der vorläufigen Mittelzuweisungen der beantragenden Mitgliedstaaten. Gegebenenfalls können Beträge, die die Mitgliedstaaten innerhalb derselben Mittelzuweisung nicht beantragt haben, an Mitgliedstaaten verteilt werden, die zusätzliche Beträge für die andere Mittelzuweisung beantragt haben.

3. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor Übermittlung des Antrags auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(1) übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:

a)
Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;
b)
bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;
c)
bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

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