Artikel 6 VO (EU) 2017/39

Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen

1. Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.

2. Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Fällen, in denen keine Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen vorgenommen wurden, werden entweder in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung oder in der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gemeldet.

Nehmen Mitgliedstaaten Übertragungen der endgültigen Mittelzuweisungen im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem 31. Januar vor, so teilen sie dies der Kommission bis zum 31. August mit, der auf das betreffende Schuljahr folgt.

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