Artikel 5 VO (EU) 2017/39

Zahlung der Beihilfe, einschließlich Vorschusszahlungen

1. Die Vorschusszahlungen werden von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn ein Antrag gemäß Artikel 3a der vorliegenden Verordnung und — sofern gemäß Artikel 15b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(1) eine Sicherheit geleistet werden muss — Belege über die geleistete Sicherheit vorgelegt werden, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen bereits Nachweise über die geleistete Sicherheit vor.

2. Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe zur Erstattung der bei der Durchführung des Schulprogramms entstandenen Kosten nur, wenn ein Antrag zusammen mit den erforderlichen Belegen gemäß Artikel 4 vorgelegt wird. Die Beihilfe wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags ausgezahlt, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so entspricht die auszuzahlende Beihilfe der Differenz zwischen dem zu zahlenden Beihilfebetrag und dem Betrag der Vorschusszahlung.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

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