Artikel 4 VO (EU) 2017/39

Beihilfeanträge der Antragsteller

1. Die Mitgliedstaaten legen Form, Inhalt und Häufigkeit von Beihilfeanträgen im Einklang mit ihrer Strategie und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 fest.

1a. Auch wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde, müssen die Antragsteller einen Beihilfeantrag stellen, um die Erstattung der bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten zu beantragen. Der Beihilfeantrag kann erst gestellt werden, wenn die Maßnahmen, auf die sich der Beihilfeantrag bezieht, vollständig durchgeführt wurden.

2. Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Mengen der verteilten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und gegebenenfalls 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
die Identifizierung des Antragstellers sowie Name und Anschrift oder Kennnummer der Bildungseinrichtung oder des Schulträgers, an die bzw. den die betreffenden Mengen verteilt wurden;
c)
Zahl der Kinder, die am Anfang des Schuljahres in der/den Bildungseinrichtung(en) registriert sind und während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Schulprogramm fallenden Erzeugnisse zu erhalten.

2a. Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so muss die Höhe dieser Vorschusszahlung im Beihilfeantrag angegeben werden.

3. Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und die begleitenden pädagogischen Maßnahmen betreffen, können sich über Zeiträume zwischen zwei Wochen und dem gesamten Schuljahr erstrecken.

4. Die Einreichung der Beihilfeanträge erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Antrag bezieht, oder, bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, nach dem Tag der Lieferung des Materials bzw. der Erbringung der Dienstleistung.

5. Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 4 um weniger als 60 Kalendertage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch wie folgt gekürzt:

a)
um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Kalendertage überschritten ist;
b)
um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Kalendertage überschritten ist.

Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Kalendertage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.

6. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Als Mindestanforderung sind die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge durch Unterlagen zu belegen, die Folgendes enthalten:

a)
Nachweis, dass die Mengen geliefert oder verteilt wurden und/oder dass die Materialien oder Dienstleistungen für die Zwecke des Schulprogramms geliefert bzw. erbracht wurden, und
b)
sofern der Mitgliedstaat ein kostenbasiertes System anwendet, Preis der gelieferten oder verteilten Erzeugnisse oder Materialien oder der erbrachten Dienstleistungen zusammen mit einer Quittung oder einem Zahlungsbeleg oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, müssen die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten enthalten.

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