Artikel 3a VO (EU) 2017/39
Anträge der Antragsteller auf Vorschusszahlungen
1. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 Vorschusszahlungen zu zahlen, legen Form, Inhalt, Häufigkeit und Frist für die von den Antragstellern eingereichten Anträge auf Vorschusszahlungen fest.
2. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Unterlagen den Anträgen auf Vorschusszahlungen als Nachweise beizufügen sind, einschließlich der Unterlagen, die für die Berechnung des Betrags erforderlich sind, auf den die Antragsteller Anspruch haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.