Artikel 12 VO (EU) 2017/39
Öffentlichkeitsarbeit
1. Beschließen Mitgliedstaaten, keine Poster gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zu verwenden, so legen sie in ihrer Strategie klar dar, wie sie die Öffentlichkeit über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informieren werden.
2. Kommunikationsmittel und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sowie die im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen zu verwendenden Unterrichtsmaterialien und Instrumente müssen die Europaflagge und einen Hinweis auf das „Schulprogramm” enthalten und, sofern dies in Anbetracht der Größe der Materialien und Instrumente möglich ist, auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verweisen.
3. Hinweise auf die finanzielle Beteiligung der Union werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Schulprogramm eines Mitgliedstaats unterstützen.
4. Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorhandene Poster und andere Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2016/248 und (EG) Nr. 657/2008 hergestellt wurden.
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