Artikel 13 VO (EU) 2017/39

Mitteilungen

1. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen auf elektronischem Wege unter Beachtung der von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für die Datenübertragung.

2. Form und Inhalt dieser Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten nach Unterrichtung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zur Verfügung stellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.