Artikel 15 VO (EU) 2017/390

Sonstige gleichwertige Finanzmittel

(1) Sonstige gleichwertige Finanzmittel bestehen ausschließlich aus Finanzmitteln oder der Kreditbesicherung gemäß den Absätzen 2 bis 4 und den in Artikel 16 genannten Finanzmitteln.

(2) Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bürgschaften von Geschäftsbanken sein, die von einem kreditwürdigen Finanzinstitut, das die in Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, oder von einem Konsortium solcher Finanzinstitute gestellt werden, wobei sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt;
b)
sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;
c)
sie sind unwiderruflich, unbedingt und es besteht keine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option, nach der der Emittent Einspruch gegen die Auszahlung der Bürgschaft erheben darf;
d)
sie können nach Anforderung innerhalb eines Geschäftstages während des Verwertungszeitraums des Portfolios des ausfallenden kreditnehmenden Teilnehmers frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden;
e)
sie wurden nicht von einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Teilnehmer, der durch die Bürgschaft abgedeckt wird, gehört, oder von einem Unternehmen ausgegeben, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Zentralbank im Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;
f)
sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
g)
sie sind vollständig durch Sicherheiten abgesichert, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Sie unterliegen keinem Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage einer Korrelation mit der Bonität des Garantiegebers oder des kreditnehmenden Teilnehmers, es sei denn, das Korrelationsrisiko wurde angemessen durch einen auf die Sicherheit angewandten Sicherheitsabschlag gemindert;
ii)
der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat unmittelbar Zugang zu den Sicherheiten und sie sind bei einem zeitgleichen Ausfall des kreditnehmenden Teilnehmers und des Garantiegebers insolvenzgeschützt;
iii)
die Eignung des Garantiegebers wurde durch das Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operationellen Rahmens der Bürgschaft ratifiziert, um ein hohes Maß an Komfort hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaft zu gewährleisten, und dies wurde der zuständigen Behörde gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemeldet.

(3) Sonstige gleichwertige Finanzmittel können von einer Zentralbank ausgestellte Bankbürgschaften sein, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie wurden von einer Unionszentralbank oder einer Zentralbank ausgestellt, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;
b)
sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;
c)
sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung der Bürgschaft Einspruch zu erheben;
d)
sie werden innerhalb eines Geschäftstages ausgezahlt.

(4) Ausschließlich zur Abdeckung von Risikopositionen, die gegenüber Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen und gemäß Artikel 23 Absatz 2 nicht ausgenommen sind, können sonstige gleichwertige Finanzmittel Eigenkapital nach Abzug der in Artikel 1 bis 8 festgelegten Eigenkapitalanforderungen umfassen.

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