Artikel 26 VO (EU) 2017/390

Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite

(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) Die Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite sehen Strafzinssätze vor, die eine wirksame Abschreckung darstellen, um den Übernachtkreditrisikopositionen entgegenzuwirken, wobei sie insbesondere die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie liegen über dem über Nacht besicherten Marktzinssatz des Interbankengeldmarkts und dem Spitzenrefinanzierungssatz der Zentralbank, die die Währung der Kreditrisikoposition ausgibt;
b)
sie berücksichtigen die Finanzierungskosten für die Währung der Kreditrisikoposition und die Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, der eine Übernachtkreditrisikoposition hat.

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