ANHANG VO (EU) 2017/390
Abwicklungs- oder Umstrukturierungsszenarien
- 1.
- Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird als Szenario angesehen, das die Umstrukturierung eines Zentralverwahrers ( „Umstrukturierung” ) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer weiterhin ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und wenigstens eine weitere in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Kerndienstleistung erbringt.
- 2.
- Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, gilt als Szenario, das die Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten ( „Abwicklung” ) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 niedergelegten Begriffsbestimmung nicht mehr entsprechen kann.
- 3.
-
Die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Szenarien umfassen unter anderem die folgenden Bewertungen:
- a)
- Im Falle einer Umstrukturierung bewertet der Zentralverwahrer die erwartete Anzahl von Monaten, die erforderlich sind, um die geordnete Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten zu garantieren;
- b)
- im Falle einer Abwicklung die erwartete Anzahl von Monaten, die er für die Abwicklung erforderlich sind.
- 4.
- Die Szenarien sind der Art der Geschäfte des Zentralverwahrers, deren Umfang und Verflechtung mit anderen Instituten und dem Finanzsystem, seinem Geschäfts- und Finanzierungsmodell, seiner Tätigkeiten und Struktur und jeglichen identifizierten Schwachstellen oder Anfälligkeiten des Zentralverwahrers angemessen. Die Szenarien beruhen auf Ereignissen, die außerordentlich aber plausibel sind.
- 5.
-
Bei der Entwicklung der Szenarien erfüllt ein Zentralverwahrer jede einzelne der folgenden Anforderungen:
- a)
- Durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte;
- b)
- durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Abwicklung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte.
- 6.
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Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan, der eine geordnete Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers gewährleistet, umfasst alle der folgenden Szenarien ( „spezifische Ereignisse” ):
- a)
- Ausfall bedeutender Gegenparteien;
- b)
- Schädigung der Reputation des Instituts oder der Gruppe;
- c)
- starker Liquiditätsabfluss;
- d)
- nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten, in denen das Institut oder die Gruppevorwiegend engagiert ist;
- e)
- schwerwiegende Verluste auf Seiten des Kreditgebers;
- f)
- ein schwerwiegender Verlust aufgrund von operationellen Risiken.
- 7.
-
Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan zur Gewährleistung einer geordneten Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers umfasst alle folgenden Szenarien ( „systemweite Ereignisse” ):
- a)
- Ausfall bedeutender Gegenparteien, der sich auf die Finanzstabilität auswirkt;
- b)
- Abnahme der verfügbaren Liquidität auf dem Markt für Interbankenkredite;
- c)
- erhöhtes Länderrisiko und allgemeiner Kapitalabfluss aus einem für die Geschäfte des Instituts oder der Gruppe bedeutendem Land;
- d)
- nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten;
- e)
- gesamtwirtschaftlicher Abschwung.
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