Artikel 3 VO (EU) 2017/392

Praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1. Wird eine der nach Artikel 2 ermittelten wichtigsten Währungen von mehr als einer Zentralbank ausgegeben, so bestimmen diese Zentralbanken eine Zentralbank als ihren Vertreter, die für diese Währung als betreffende Behörde im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fungiert.

2. Wird die Geldseite von Wertpapiergeschäften gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über bei mehreren Zentralbanken eröffneten Depots abgewickelt, die dieselbe Währung ausgegeben, so bestimmen diese Zentralbank eine einzige vertretende Zentralbank als betreffende Behörde im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

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