Artikel 40 VO (EU) 2017/392

Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde

1. Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst ein „Überprüfungszeitraum” im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a den Zeitraum zwischen der ersten einem Zentralverwahrer erteilten Zulassung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der ersten Überprüfung nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung.

2. Für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt ein Zentralverwahrer die folgenden Informationen an seine zuständige Behörde:

a)
die Informationen gemäß Artikel 41 und Artikel 42;
b)
einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und die wesentlichen Änderungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Überprüfungszeitraum sowie alle verbundenen Dokumente;
c)
alle zusätzlichen von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen, die er für die Bewertung benötigt, ob der Zentralverwahrer und seine Tätigkeiten während des Überprüfungszeitraums die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.

3. Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bericht umfasst eine Erklärung des Zentralverwahrers über die Einhaltung insgesamt der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während des Überprüfungszeitraums.

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