Artikel 47 VO (EU) 2017/392

Instrumente zur Überwachung der Risiken der Zentralverwahrer

1. Ein Zentralverwahrer legt als Teil seiner Regelungen zur Unternehmensführung dokumentierte Strategien, Verfahren und Systeme fest, im Rahmen derer die Berichterstattung über Risiken ermittelt, gemessen, überwacht und ermöglicht wird, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, sowie über die Risiken, die der Zentralverwahrer für andere Unternehmen, einschließlich seiner Teilnehmer, Kunden sowie verbundenen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Zahlungssysteme, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Anleger, darstellen kann.

Der Zentralverwahrer gestaltet die Strategien, Verfahren und Systeme nach Unterabsatz 1 so, dass sichergestellt wird, dass die Nutzer und gegebenenfalls ihre Kunden die Risiken, die sie für den Zentralverwahrer darstellen, angemessen regeln und beseitigen.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle folgende Aspekte:

a)
die Zusammensetzung, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren, Leistungsbewertung und Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse für die Risikoüberwachung;
b)
die Struktur, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren und Leistungsbewertung der Geschäftsleitung;
c)
die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan;

Die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Unterabsatz 1 werden eindeutig festgelegt und gut dokumentiert.

3. Ein Zentralverwahrer legt die Aufgaben der folgenden Funktionen fest und erläutert diese:

a)
Risikomanagement-Funktion;
b)
Technologie-Funktion;
c)
Compliance- und interne Kontrollfunktion;
d)
interne Auditfunktion.

Jede Funktion verfügt über eine gut dokumentierte Beschreibung ihrer Aufgaben, der notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse sowie über Zugang zu allen für die Ausübung dieser Ausgaben relevanten Informationen.

Die einzelnen Funktionen des Zentralverwahrers sind voneinander unabhängig.

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