Artikel 54 VO (EU) 2017/392

Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen

1. Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über alle von ihm verarbeiteten Transaktionen, Abwicklungsanweisungen und Aufträge in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen und stellt sicher, dass seine Aufzeichnungen alle notwendigen Informationen für ihre genaue Ermittlung enthalten.

2. Für jede Abwicklungsanweisung und jeden erhaltenen Auftrag in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen legt der Zentralverwahrer unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen einen Eintrag mit den folgenden Angaben an und aktualisiert diesen, je nach dem, ob die Abwicklungsanweisungen oder die Abwicklungseinschränkung nur Wertpapiere oder Geld oder Wertpapiere und Geld zum Gegenstand haben:

a)
die Art der Abwicklungsanweisung nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer v;
b)
die Art der Transaktion wie folgt:

i)
Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;
ii)
Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;
iii)
Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;
iv)
Pensionsgeschäfte;
v)
sonstige;

c)
eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers;
d)
Handelstag;
e)
vorgesehener Abwicklungstag;
f)
Zeitstempel der Abwicklung;
g)
Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und abrechnungssystem;
h)
Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung;
i)
Matching-Zeitstempel im Falle von gematchten Abwicklungsanweisungen;
j)
Kennung des Depotkontos;
k)
Kennung des Geldkontos;
l)
Kennung der Verrechnungsbank;
m)
Kennung des einreichenden Teilnehmers;
n)
Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers;
o)
Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt;
p)
Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt;
q)
Kennung der Wertpapiere;
r)
Abwicklungswährung;
s)
Abwicklungsbetrag;
t)
Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere;
u)
Status der Abwicklungsanweisung unter Angabe

i)
offener Anweisungen, die noch an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;
ii)
gescheiterter Abwicklungen, die nicht mehr an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;
iii)
vollständig abgewickelter Abwicklungsanweisungen;
iv)
teilweise abgewickelter Abwicklungsanweisungen, einschließlich des abgewickelten Teils und des fehlenden Teiles sowohl des Finanzinstruments als auch des Geldes;
v)
stornierte Abwicklungsanweisungen, einschließlich Informationen darüber, ob sie systembedingt oder von dem Teilnehmer storniert wurden.

Für jede Kategorie der Abwicklungsanweisungen nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Informationen aufgezeichnet:

a)
ob eine Anweisung gematcht wird oder nicht gematcht wird;
b)
ob eine Anweisung teilweise abgewickelt werden kann;
c)
ob eine Anweisung gehalten wird (hold);
d)
gegebenenfalls die Gründe dafür, dass die Anweisung noch offen oder gescheitert ist;
e)
Handelsplatz;
f)
wenn zutreffend, der Clearing-Ort;

wenn ein Eindeckungsgeschäfts gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeleitet wird, Details über

i)
die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsgeschäfts spätestens am letzten Geschäftstag des Aussetzungszeitraums, einschließlich der Anzahl und des Betrags der Finanzinstrumente, bei denen das Eindeckungsgeschäft teilweise oder vollständig erfolgreich ist;
ii)
die Zahlung der Entschädigungszahlung, einschließlich des Betrags der Entschädigungszahlung, wenn das Eindeckungsgeschäft nicht möglich ist, scheitert oder teilweise erfolgreich ist;
iii)
die Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung;
iv)
für jede gescheiterte Abwicklung, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

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