Artikel 59 VO (EU) 2017/392

Allgemeine Maßnahmen für den Abgleich

1. Ein Zentralverwahrer führt Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für den Abgleich aller in den zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Wertpapieremissionen durch.

Der Zentralverwahrer gleicht für alle Wertpapieremissionen und zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten den vorherigen Tagesendsaldo mit allen während des Tages verarbeiteten Abwicklungen und dem aktuellen Tagesendsaldo ab.

Ein Zentralverwahrer wendet die doppelte Buchführung an, sodass es für jede Gutschrift auf einem zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonto eine entsprechende Belastungsbuchung auf einem anderen von demselben Zentralverwahrer geführten Depotkonto gibt.

2. Die Prüfungen nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen sicher, dass die Aufzeichnungen eines Zentralverwahrers in Bezug auf die Wertpapieremissionen korrekt sind und dass seine Maßnahmen für den Abgleich nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit dritten Parteien über den Abgleich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angemessen sind.

3. Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, ergreift ein Zentralverwahrer angemessene Maßnahmen zum Schutz der Wertpapierurkunden vor Diebstahl, Betrug und Zerstörung. Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Verwendung von Tresorräumen, deren Aufbau und Standort ein hohes Niveau an Schutz vor Überschwemmung, Erdbeben, Brand und sonstigen Katastrophen bieten.

4. Die Prüfungen der Tresorräume nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich der Inspektion vor Ort, werden mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Der Zentralverwahrer stellt die Ergebnisse dieser Prüfungen der zuständigen Behörde bereit.

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