Artikel 69 VO (EU) 2017/392
Potenzielle operationelle Risiken aufgrund anderer Zentralverwahrer oder Marktinfrastrukturen
1. Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Systeme und Kommunikationsvereinbarungen mit anderen Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen verlässlich, sicher und für die Minimierung operationeller Risiken geeignet sind.
2. In jedweder Vereinbarung, die ein Zentralverwahrer mit einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur abschließt, wird festgelegt, dass
- a)
- der andere Zentralverwahrer oder die andere Marktinfrastruktur dem Zentralverwahrer alle kritischen Dienstleister offenlegt, von denen der andere Zentralverwahrer oder die andere Marktinfrastruktur abhängig ist;
- b)
- die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die Verwaltungsprozesse des anderen Zentralverwahrers oder der anderen Marktinfrastruktur die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer nicht stören, darunter Vereinbarungen für das Risikomanagement und Bedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang.
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