Artikel 87 VO (EU) 2017/392
DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen
Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn
- a)
- es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird;
- b)
- die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben;
- c)
- ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.