Artikel 87 VO (EU) 2017/392

DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen

Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn

a)
es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird;
b)
die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben;
c)
ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.