Artikel 95 VO (EU) 2017/392

Übergangsbestimmungen

1. Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

2. Die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

3. Die Informationen nach Artikel 41 Buchstaben j und r und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben d, f, h, i und j dieser Verordnung werden ab dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

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