ANHANG II VO (EU) 2017/394
Muster für die Übermittlung von Informationen für die Überprüfung und Bewertung
(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Art der Angabe | Format |
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Datum der Einreichung der Angaben | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
Datum der letzten Überprüfung und Bewertung | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
Unternehmensname des Zentralverwahrers | Freitext |
Bezeichnung des Zentralverwahrers | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) |
Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers | Freitext |
Vom Zentralverwahrer betriebene(s) Wertpapierliefer- und abrechnungssystem(e) | Freitext |
Kontaktdaten der für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess verantwortlichen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Freitext |
Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des Zentralverwahrers zuständige(n) Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Freitext |
Liste aller vom Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern | Freitext |
Ein Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und wesentliche Änderungen, die während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, einschließlich einer Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie der einschlägigen technischen Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich im Hinblick auf sämtliche wesentlichen Änderungen | Separates Dokument |
Nr. | Art der Angabe | Die eindeutige Referenznummer des Dokuments, dem die Angaben zu entnehmen sind |
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1 | Die vollständigen, aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Ebene der Unternehmensgruppe | |
2 | Eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers | |
3 | Sämtliche auf Empfehlung des Nutzerausschusses getroffenen Entscheidungen des Leitungsorgans, sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen | |
4 | Angaben über jegliche anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Zentralverwahrer insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können, und jegliche abschließende aus den genannten Verfahren hervorgehende Entscheidungen | |
5 | Angaben zu jeglichen gegen ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können und jegliche abschließende Entscheidungen zu diesen Verfahren | |
6 | Eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum | |
7 | Ein Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse | |
8 | Ein Bericht über die Leistungsfähigkeit des Systems, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit des Systems während des Überprüfungszeitraums; die Verfügbarkeit des Systems wird für einen Tag, als prozentualer Anteil der Zeit, an dem das System für Lieferungen und Abrechnungen zur Verfügung steht, ermittelt | |
9 | Eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe | |
10 | Angaben zur Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, den Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers | |
11 |
Angaben zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Angaben über
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12 | Angaben über die Fälle, in denen der Zentralverwahrer einem bestehenden oder potenziellen Teilnehmer, einem Emittenten, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen verweigert hat | |
13 | Ein Bericht über die Änderungen, die sich auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen auswirken, einschließlich der Mechanismen und Verfahren, die zur Lieferung und Abrechnung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen verwendet wurden | |
14 | Angaben über alle festgestellten Fälle von Interessenskonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich der Beschreibung, wie diese geregelt wurden | |
15 | Angaben über interne Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat | |
16 | Angaben über jegliche festgestellte Verstöße gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich jener, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgestellt wurden | |
17 | Ausführliche Angaben über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarmaßnahmen, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, mit Angabe des Zeitraums und des Grunds einer derartigen Suspendierung | |
18 | Die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und ein detaillierter Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung |
Nr. | Art der Daten | Format |
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1 | Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystems mit Angabe ihres Gründungslandes |
20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Teilnehmer) + 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 |
2 | Eine Liste der Emittenten und eine Liste der von dem Zentralverwahrer gebuchten Wertpapieremissionen, einschließlich Angaben über das Gründungsland der Emittenten und eine Bezeichnung der Emittenten, aus denen deutlich hervorgeht, wem der Zentralverwahrer Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt |
20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Emittenten) 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 (für jede Wertpapieremission) + Notariell: J/N + Zentrale Kontoführung: J/N |
3 | Gesamter Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden |
Nennwert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
4 |
Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Nummer 3, untergliedert wie folgt:
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Für jede Art von Finanzinstrumenten:
nach Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166): Nennwert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
5 | Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden |
Nennwert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
6 |
Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Punkt 5, untergliedert wie folgt:
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Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166): Nennwert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
7 | Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, zuzüglich der Gesamtzahl und des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die in jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt wurden |
Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
8 |
Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gemäß Nummer 7, untergliedert wie folgt:
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Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Abwicklungswährung (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)/Art der Abwicklungsanweisung (DVP/RVP/DFP/RFP/DWP/RWP/PFOD)/Abwicklung in Zentralbankgeld (CBM)/Geschäftsbankgeld (COM): Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
9 | Anzahl und Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
Anzahl der Eindeckungsgeschäfte: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der Eindeckungsgeschäfte: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
10 | Anzahl und Betrag der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer |
Für jeden Teilnehmer des Zentralverwahrers: Anzahl der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Betrag der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
11 | Gesamtwert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler und im Auftrag Dritter verarbeitet werden; gegebenenfalls untergliedert nach Art der Finanzinstrumente gemäß Nummer 4 |
Für jede Art von Finanzinstrumenten (gemäß Nummer 4 der Wert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die vom Zentralverwahrer in folgenden Eigenschaften verarbeitet werden:
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12 |
Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen, die über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelt werden, aus Sicht des Zentralverwahrers als:
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Für jede festgestellte Verbindung:
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13 | Wert der Sicherheiten und Kreditzusagen in Zusammenhang mit den Wertpapierleihe- und -verleihgeschäften | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
14 | Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
15 | Anzahl der Probleme beim Abgleich, die durch eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren im Rahmen einer durch den Zentralverwahrer gebuchten Emission nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgetreten sind | Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. |
16 | Der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, die benötigt wurde, um den nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgestellten Fehler zu beheben |
Mittelwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden). Medianwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden). Modalwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden). |
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