Artikel 1 VO (EU) 2017/40
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ( „Schulobst und -gemüse” ) sowie für die Abgabe und Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen ( „Schulmilch” ) an Kinder in Bildungseinrichtungen, für begleitende pädagogische Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 derselben Verordnung ( „Schulprogramm” ).
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für das Schuljahr gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.