Artikel 2 VO (EU) 2017/40

Strategie der Mitgliedstaaten

(1) Bei der Ausarbeitung der Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher Verwaltungsebene sie das Schulprogramm umsetzen wollen. Sofern sich ein Mitgliedstaat für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheidet, erstellt er eine Strategie für jede Region und einen begleitenden Koordinierungsrahmen auf nationaler Ebene. Der Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung, so erläutert er in seiner Strategie, welche Regelungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 30. April vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit. Ihre Strategie für den Sechsjahreszeitraum, der mit dem Schuljahr 2017/2018 beginnt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch bis zum 1. August 2017 mit.

(4) Ein Mitgliedstaat darf seine Strategie ändern. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre geänderte Strategie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung.

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