Artikel 3 VO (EU) 2017/40

Begleitende pädagogische Maßnahmen

(1) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/213 stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Kindern zu steigern und auf die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten hinzuwirken.

Sie zielen darauf ab, Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere derjenigen, die in ihrer Region erzeugt werden, wieder näherzubringen und Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, nationale Ernährungsempfehlungen, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und nachhaltigen Konsum von Nahrungsmitteln und Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären und können unter anderem folgende Aktivitäten umfassen:

a)
Besuche bei landwirtschaftlichen Betrieben, Obstgarten-Netzwerken, Erzeugerorganisationen, Milchverarbeitungsbetrieben, Bauernmärkten, Sortier- und Verpackungseinrichtungen für Obst und Gemüse, Landwirtschaftsmuseen und ähnliche Aktivitäten;
b)
Einrichtung und Pflege von Schulgärten und -obstgärten;
c)
Kurse, Workshops und Labors zu den Themen Lebensmittelzubereitung, Kochen und Verkostungen und ähnliche Aktivitäten;
d)
Unterrichtsstunden, Seminare, Konferenzen, Workshops und ähnliche Aktivitäten;
e)
Unterrichtsmaterialien, Wettbewerbe, Lern-Quizze, Thementage oder -wochen und ähnliche Aktivitäten.

Werden in den begleitenden pädagogischen Maßnahmen andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbezogen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.

(2). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an dem Schulprogramm teilnehmenden Kinder an begleitenden pädagogischen Maßnahmen teilnehmen können.

Werden in Bildungseinrichtungen im Rahmen des regulären Lehrplans oder anderer Maßnahmen oder Programme pädagogische Maßnahmen vorgesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms stehen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Maßnahmen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.

Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen können entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Strategie der Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Schulprogramms auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder auf Ebene der Bildungseinrichtung konzipiert und durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an dem Programm teilnehmenden Bildungseinrichtungen ordnungsgemäß über das für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen bestehende System sowie über die verfügbaren Materialien und Instrumente informiert werden.

(3) An den begleitenden pädagogischen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.

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