Artikel 4 VO (EU) 2017/40

Förderfähige Kosten

(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:

a)
Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist;
b)
Kosten für begleitende pädagogische Maßnahmen, darunter:

i)
Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, das Anlegen und die Pflege von Schulgärten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;
ii)
Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;

c)
Kosten für die Bekanntmachung des Schulprogramms, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulprogramm zu informieren, einschließlich

i)
Kosten des Posters gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung,
ii)
Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
iii)
Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm und ähnliche Veranstaltungen,
iv)
Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches;

d)
Kosten für Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Umsetzung des Schulprogramms dienen;
e)
Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten;
f)
Kosten für Transport und Verteilung der im Rahmen des Schulprogramms bereitgestellten Erzeugnisse, sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a dieses Absatzes gedeckt sind.

(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 können nicht im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Programme, Maßnahmen oder Vorhaben der Union finanziert werden.

(3) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist von der Unionsbeihilfe ausgeschlossen.

(4) Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.

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