Artikel 5 VO (EU) 2017/40
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
(1) Beihilfen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Schulprogramms erhält, werden an diejenigen Antragsteller verteilt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 6 zugelassen wurden und deren Antrag eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen betrifft:
- a)
- die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen im Rahmen des Schulprogramms;
- b)
- begleitende pädagogische Maßnahmen;
- c)
- Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
- d)
- Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
- a)
- Bildungseinrichtungen;
- b)
- Schulträger;
- c)
- Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse;
- d)
- Stellen, die im Namen einer oder mehrerer Bildungseinrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zum Zweck der Verwaltung und Durchführung in Absatz 1 genannter Tätigkeiten eingerichtet wurden;
- e)
- alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.
Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird.
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