Artikel 6 VO (EU) 2017/40
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,
- a)
- Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die sie die Beihilfe beantragen, bereitzustellen;
- b)
- die für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit gewährten Beihilfen im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms und, wenn begleitende pädagogische Maßnahmen Gesundheits- und Ernährungsthemen betreffen, im Einklang mit den nationalen Gesundheitshinweisen und Ernährungsempfehlungen für die betreffende Altersgruppe zu verwenden;
- c)
- rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
- d)
- rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
- e)
- der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
- f)
- der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt;
- g)
- über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die ihre Erzeugnisse erhalten, sowie darüber, welche Mengen der jeweiligen Erzeugnisse verkauft oder geliefert wurden, Buch zu führen, wenn der Antragsteller keine Bildungseinrichtung ist.
Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen.
Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsätze 1 und 2 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.
(2) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben b und d nicht.
(3) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich begleitende pädagogische Maßnahmen betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a, c und g nicht.
(4) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a, c und g nicht.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für das Schulobst- und Gemüseprogramm und/oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 für das Schulmilchprogramm gewährt wurden, als gültig ansehen, sofern sich die Kriterien und die Voraussetzungen nicht verändert haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.