Artikel 12 VO (EU) 2017/40

Öffentlichkeitsarbeit

Für die Zwecke von Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden Bildungseinrichtung anzubringen ist.

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