Artikel 11 VO (EU) 2017/40
Verteilung der Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten
In ausreichend begründeten Fällen, in denen dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine wirksamere Umsetzung der Ziele ihrer Strategie erwarten lässt, dürfen die Mitgliedstaaten den Schulen erlauben, von der Union im Rahmen des Schulprogramms geförderte Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten auszugeben.
In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Erzeugnisse
- a)
- nicht für die Zubereitung der üblichen Schulmahlzeiten verwendet werden;
- b)
- nicht verwendet werden, um Erzeugnisse zu ersetzen, die Teil der üblichen, durch öffentliche und/oder private Einrichtungen finanziell geförderten Schulmahlzeiten sind;
- c)
- jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des Schulprogramms erkennbar sind.
Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen die Bildungseinrichtungen die üblichen Schulmahlzeiten unentgeltlich abgeben.
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