Artikel 10 VO (EU) 2017/40

Höchstwerte für den Zusatz von Zutaten

(1) Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 derselben Verordnung zulassen dürfen, ist gleich null.

(2) Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker und/oder Honig, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Anhang V derselben Verordnung zulassen dürfen, beträgt 7 %. Als Zucker im Sinne dieses Absatzes gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten.

(3) Käse darf höchstens 10 % milchfremde Bestandteile enthalten.

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