Artikel 9 VO (EU) 2017/40
Überwachung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Strukturen und Formen für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Schulprogramms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele, den Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen bei Kindern zu steigern und diese über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden der Kommission in Form eines Bewertungsberichts vorgelegt. Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzen, können beschließen, eine entsprechende Anzahl von Bewertungsberichten vorzulegen.
(3) Die jährlichen Monitoringberichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zu den Mitteln, die für die Abgabe und Verteilung der einzelnen in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Produktgruppen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden, die Anzahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die an dem Schulprogramm teilgenommen haben, die durchschnittliche Portionsgröße und den Durchschnittspreis pro Portion, die Häufigkeit der Lieferung der Erzeugnisse, die Mengen der abgegebenen Erzeugnisse — aufgeschlüsselt nach Produktgruppen — sowie gegebenenfalls die Mengen anderer als der in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, die gemäß Artikel 23 Absatz 7 derselben Verordnung in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen wurden, die Art der umgesetzten Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie der umgesetzten Begleitmaßnahmen sowie die an der Konzeption und Umsetzung des Schulprogramms beteiligten Behörden und Interessenträger.
(4) Die jährlichen Kontrollberichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse enthalten Angaben zu den Beihilfebeträgen, die beantragt, ausgezahlt und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft wurden, zu den nach den Verwaltungskontrollen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den aufgrund verspäteter Antragstellungen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den infolge von Vor-Ort-Kontrollen zurückgezahlten Beihilfebeträgen und den angewandten Verwaltungssanktionen.
(5) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht bzw. Bewertungsberichte mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:
- a)
- um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
- b)
- um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
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