Artikel 8 VO (EU) 2017/40

Verwaltungssanktionen

Kommt ein Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms — außer in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 — nicht nach, zahlt er zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ein Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.

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