Artikel 14 VO (EU) 2017/459

Rollierende Auktionen für „Day-ahead” -Kapazität

(1) Die rollierende Auktion für „Day-ahead” -Kapazität findet einmal pro Tag statt.

(2) Jeden Tag wird ein Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Gastag im Rahmen der rollierenden Auktion für „Day-ahead” -Kapazität versteigert.

(3) Die Kapazität für jedes Tages-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für „Day-ahead” -Kapazität unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 versteigert. Jeden Tag wird das Tages-Standardkapazitätsprodukt für den Folgetag versteigert.

(4) Während der rollierenden Auktion für „Day-ahead” -Kapazität können die Netznutzer Kapazität für ein Tages-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(5) Die Gebotsrunde wird täglich um 15:30 UTC (Winterzeit) bzw. 14:30 UTC (Sommerzeit) eröffnet.

(6) Bei einer rollierenden Auktion für „Day-ahead” -Kapazität wird in Bezug auf das Kapazitätsgebot für das Tages-Standardkapazitätsprodukt wie folgt verfahren: Die Einreichung, Rücknahme oder Änderung ist von 15:30 UTC bis 16:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 14:30 UTC bis 15:00 UTC (Sommerzeit) möglich.

(7) Die während der rollierenden Auktion für „Day-ahead” -Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Tag wie folgt:

    A – C + D

    Dabei gilt:

    A
    ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;
    C
    ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;
    D
    ist die für den jeweiligen Tag gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(8) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gebotsrunde teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für „Day-ahead” -Kapazität angeboten werden soll.

(9) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.

(10) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.