Artikel 15 VO (EU) 2017/459
Auktionen für untertägige Kapazität
(1) Sofern Kapazität verfügbar wird, findet eine Auktion für untertägige Kapazität während eines maßgeblichen Gastages stündlich unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 statt.
(2) Die erste Gebotsrunde öffnet unmittelbar zur (nächsten) vollen Stunde nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der letzten Auktion für „Day-ahead” -Kapazität gemäß Artikel 14 (einschließlich unterbrechbarer Kapazität, sofern diese angeboten wird). Die erste Gebotsrunde schließt vor dem maßgeblichen Gastag um 01:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 00:30 UTC (Sommerzeit). Die Zuweisung der erfolgreichen Gebote wird am maßgeblichen Gastag ab 05:00 UTC (Winterzeit) bzw. 04:00 UTC (Sommerzeit) wirksam.
(3) Die letzte Gebotsrunde schließt am maßgeblichen Gastag um 00:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 23:30UTC (Sommerzeit).
(4) Die Netznutzer sind berechtigt, ab der Eröffnung der Gebotsrunde bis zur Schließung der jeweiligen Gebotsrunde Gebote abzugeben, zurückzunehmen oder zu ändern.
(5) Zu jeder Stunde des maßgeblichen Gastages wird Kapazität, die ab der jeweiligen Stunde + 4 nutzbar wird, als untertägige Kapazität versteigert.
(6) Jede Gebotsrunde wird am maßgeblichen Gastag zu Beginn jeder Stunde eröffnet.
(7) Die Dauer jeder Gebotsrunde beträgt 30 Minuten ab der Eröffnung der Gebotsrunde.
(8) Die während der Auktion für untertägige Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jede Stunde wie folgt:
- A
- ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;
- C
- ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;
- D
- ist die gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.
A – C + D
Dabei gilt:
(9) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nach dem Ende der letzten Auktion für „Day-ahead” -Kapazität und gemäß Artikel 32 Absatz 9 die verfügbare Menge an verbindlicher untertägiger Kapazität, die angeboten wird.
(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netznutzern, die in Auktionen für „Day-ahead” -Kapazität Gebote abgeben, die Möglichkeit, gültige, nicht erfolgreiche Gebote automatisch in die darauffolgende Auktion für untertägige Kapazität zu übernehmen.
(11) Die Kapazität wird innerhalb von 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde zugewiesen, sofern die Gebote akzeptiert werden und der Fernleitungsnetzbetreiber das Zuweisungsverfahren durchführt.
(12) Die Auktionsergebnisse werden den einzelnen Netznutzern gleichzeitig bekannt gegeben.
(13) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden mindestens am Ende eines jeden Tages veröffentlicht.
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