Artikel 17 VO (EU) 2017/459

Algorithmus für mehrstufige aufsteigende Preisauktionen

(1) Mehrstufige aufsteigende Preisauktionen bieten Netznutzern die Möglichkeit, Mengengebote zu steigenden Preisen, die in aufeinanderfolgenden Gebotsrunden aufgerufen werden, abzugeben, wobei mit dem Reservepreis P0 begonnen wird.

(2) Die erste Gebotsrunde mit dem dazugehörigen Preis, der gleich dem Reservepreis P0 ist, hat eine Dauer von drei Stunden. Die darauffolgenden Gebotsrunden haben eine Dauer von einer Stunde. Zwischen den Gebotsrunden liegt ein Zeitraum von einer Stunde.

(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;
b)
den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;
c)
das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;
d)
pro Preisschritt die für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt nachgefragte Kapazitätsmenge;
e)
das jeweilige Angebotslevel, falls neu zu schaffende Kapazität angeboten wird.

(4) Ein Gebot wird als gültig erachtet, wenn es von einem Netznutzer abgegeben wird und mit allen Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht.

(5) Voraussetzung für die Teilnahme von Netznutzern an einer Auktion ist, dass die Netznutzer ein Mengengebot in der ersten Gebotsrunde abgeben.

(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern die Möglichkeit, Gebote automatisch für jeden Preisschritt abzugeben.

(7) Sobald die jeweilige Gebotsrunde schließt, werden keine Änderungen, Rücknahmen oder Varianten gültiger Gebote akzeptiert. Alle gültigen Gebote werden zu verbindlichen Verpflichtungen eines Netznutzers, Kapazität in der nachgefragten Menge zum aufgerufenen Preis zu buchen, sofern der Markträumungspreis der Auktion jener ist, der in der jeweiligen Gebotsrunde aufgerufen wurde.

(8) Das Mengengebot pro Netznutzer in einer beliebigen Gebotsrunde muss gleich der oder kleiner als die in der jeweiligen Auktion angebotene Kapazität sein. Das Mengengebot pro Netznutzer zu einem bestimmten Preis muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Runde abgegeben wurde, außer in Fällen, in denen Absatz 16 gilt.

(9) Gebote können während einer Gebotsrunde uneingeschränkt abgegeben, geändert und zurückgenommen werden, sofern alle Gebote mit Absatz 8 übereinstimmen. Gültige Gebote bleiben bis zu ihrer Änderung oder Rücknahme gültig.

(10) Pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt werden ein großer Preisschritt und ein kleiner Preisschritt festgelegt und vor der jeweiligen Auktion veröffentlicht. Der kleine Preisschritt wird so festgelegt, dass eine Erhöhung um eine ganzzahlige Anzahl kleiner Preisschritte einer Erhöhung um einen großen Preisschritt entspricht.

(11) Bei der Festlegung des großen Preisschrittes geht es darum, die Länge des Auktionsverfahrens soweit wie möglich zu minimieren. Bei der Festlegung des kleinen Preisschrittes geht es darum, die unverkaufte Kapazitätsmenge möglichst gering zu halten, wenn die Auktion zu einem über dem Reservepreis liegenden Preis endet.

(12) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde niedriger als oder gleich der angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(13) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde die angebotene Kapazität, wird eine weitere Gebotsrunde zu einem Preis eröffnet, der gleich dem Preis der vorherigen Gebotsrunde zuzüglich des großen Preisschrittes ist.

(14) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer gleich der am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(15) Kommt es erstmalig zu einer Unternachfrage, erfolgt eine Preissenkung, und es wird eine weitere Gebotsrunde eröffnet. Die weitere Gebotsrunde hat einen Preis, der gleich dem Preis ist, der in der Gebotsrunde vor der erstmaligen Unternachfrage galt, zuzüglich des kleinen Preisschrittes. Anschließend werden weitere Gebotsrunden mit Erhöhungen um den kleinen Preisschritt eröffnet, bis die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer kleiner oder gleich der angebotenen Kapazität ist; wenn dieser Punkt erreicht ist, endet die Auktion.

(16) In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder kleiner als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde vor dem erstmaligen Auftreten der Unternachfrage abgegeben hat. Das Mengengebot pro Netznutzer für einen bestimmten kleinen Preisschritt muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Gebotsrunde kleiner Preisschritte abgegeben wurde. In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder größer als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde des erstmaligen Auftretens der Unternachfrage abgegeben hat.

(17) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die Kapazität, die in der Gebotsrunde zu einem Preis angeboten wird, der gleich dem Preis ist, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, abzüglich eines kleinen Preisschrittes, endet die Auktion. Der Markträumungspreis ist der Preis, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, und die erfolgreichen Gebote sind jene, die während der ursprünglichen Gebotsrunde, in der es erstmals zur Unternachfrage kam, abgegeben wurden.

(18) Nach jeder Gebotsrunde wird die in einer bestimmten Auktion vorhandene Nachfrage aller Netznutzer sobald wie möglich in aggregierter Form veröffentlicht.

(19) Der Preis, der für die letzte Gebotsrunde, in der die Auktion endet, aufgerufen wird, gilt als der Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, außer wenn Absatz 17 gilt.

(20) Allen Netznutzern, die gültige Mengengebote zum Markträumungspreis abgegeben haben, wird die Kapazität entsprechend ihren Mengengeboten zum Markträumungspreis zugewiesen. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, unterliegt die Zuweisung neu zu schaffender Kapazität dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder um den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

(21) Nach jedem Ende einer Auktion werden die endgültigen Auktionsergebnisse einschließlich der Summe der zugewiesenen Kapazitäten und des Markträumungspreises bekannt gegeben. Die erfolgreichen Netznutzer werden über die Höhe der ihnen zugewiesenen Kapazitäten informiert; individuelle Informationen werden nur den betroffenen Parteien mitgeteilt. Falls neu zu schaffende Kapazität zugewiesen wird, findet dieser Absatz nur Anwendung auf die Auktionsergebnisse für das Angebotslevel, bei dem die größte Kapazitätsmenge angeboten wird, bei der die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zu einem positiven Ergebnis führte.

(22) Endet eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht bis zu dem (laut Auktionskalender) geplanten Beginn der nächsten Auktion für Kapazität, die den gleichen Zeitraum betrifft, so endet die erste Auktion und es wird keine Kapazität zugewiesen. Die Kapazität wird bei der nächsten maßgeblichen Auktion angeboten.

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