Artikel 18 VO (EU) 2017/459

Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen

(1) Bei einer einstufigen Einheitspreisauktion gibt es eine einzige Gebotsrunde, in der der Netznutzer sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt.

(2) Während der Gebotsrunde einer bestimmten Auktion können die Netznutzer bis zu 10 Gebote einreichen. Jedes Gebot wird unabhängig von den anderen Geboten betrachtet. Nach der Schließung der Gebotsrunde dürfen die verbleibenden Gebote weder geändert noch zurückgezogen werden.

(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;
b)
den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;
c)
das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;
d)
die Kapazitätsmenge für das nachgefragte jeweilige Standardkapazitätsprodukt, die gleich oder kleiner sein muss als die in einer bestimmten Auktion angebotene Kapazität;
e)
die Mindestkapazitätsmenge für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt, mit deren Zuteilung gemäß dem maßgeblichen Algorithmus der Netznutzer für den Fall einverstanden ist, dass ihm die gemäß Buchstabe d nachgefragte Menge nicht zugewiesen wird;
f)
die nicht unter dem für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt geltenden Reservepreis liegenden Gebotspreise, die der Netznutzer für die nachgefragte Kapazität zu zahlen bereit ist. Gebote mit einem Gebotspreis unter dem Reservepreis werden nicht akzeptiert.

(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber ordnet alle Gebote für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt nach ihrem Gebotspreis, wobei der höchste Preis den höchsten Rang hat.

(5) Alle zum Zeitpunkt der Schließung der Gebotsrunde verbleibenden Gebote gelten als für jene Netznutzer verbindlich, denen mindestens die gemäß Absatz 3 Buchstabe e nachgefragte Mindestkapazitätsmenge zugewiesen wird.

(6) Nach der Erstellung der Rangordnung der Gebote gemäß Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 7 bis 10 wird die Kapazität den Geboten entsprechend ihrer Preisrangordnung zugewiesen. Alle Gebote, denen Kapazität zugewiesen wird, gelten als erfolgreich. Nach der Kapazitätszuweisung wird die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität um eben diese Menge verringert.

(7) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 6 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen die von einem Netznutzer nachgefragte Kapazitätsmenge die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität übersteigt (nachdem die Kapazität Netznutzern mit höheren Geboten zugewiesen wurde), diesem Netznutzer Kapazität in Höhe der verbleibenden nicht zugewiesenen Kapazität zugewiesen.

(8) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 7 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen zwei oder mehr Gebote denselben Gebotspreis nennen und in denen die Summe der mit diesen Geboten nachgefragten verbleibenden jeweiligen Kapazität die verbleibende nicht zugewiesene Kapazitätsmenge übersteigt, die verbleibende nicht zugewiesene Menge im Verhältnis zu den in den einzelnen Geboten nachgefragten Mengen zugewiesen.

(9) Liegt nach den Schritten in den Absätzen 6, 7 oder 8 die einem Gebot zuzuweisende Menge unter der Mindestkapazitätsmenge nach Absatz 3 Buchstabe e, gilt das Gebot als nicht erfolgreich; es erfolgt eine erneute Zuweisung zwischen den verbleibenden gleichen Preisgeboten nach Absatz 8 oder eine Zuweisung für das nächstniedrige Preisgebot nach Absatz 6.

(10) Ist nach den Schritten in den Absätzen 6, 7, 8 oder 9 die einem Gebot zuzuweisende verbleibende Kapazität gleich Null, wird den verbleibenden Geboten keine weitere Kapazität zugewiesen. Diese Gebote gelten als nicht erfolgreich.

(11) Der Markträumungspreis wird definiert als der Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots, falls die Nachfrage das Angebot zum Reservepreis übersteigt. In allen anderen Fällen ist der Markträumungspreis gleich dem Reservepreis. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

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