Artikel 2 VO (EU) 2017/459

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Kopplungspunkte. Sie kann vorbehaltlich des Beschlusses der maßgeblichen nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Diese Verordnung gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) und Produktionsanlagen und Einspeisepunkte von oder Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen.

(2) Die im Einklang mit dieser Verordnung geschaffenen standardisierten Kapazitätszuweisungsmechanismen müssen ein Auktionsverfahren für maßgebliche Kopplungspunkte innerhalb der Union umfassen sowie Standardkapazitätsprodukte, die angeboten und zugewiesen werden sollen. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können auch alternative Zuweisungsmechanismen vorbehaltlich der in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(3) Diese Verordnung gilt für die gesamte technische und unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sowie für zusätzliche Kapazität im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für neu zu schaffende Kapazität. Diese Verordnung gilt nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt.

(4) Wird ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 verwendet, gelten Artikel 8 Absätze 1 bis 7, Artikel 11 bis 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 37 nicht für die Angebotslevels, sofern von den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden nichts anderes beschlossen wurde.

(5) Werden implizite Kapazitätszuweisungsmethoden verwendet, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, die Artikel 8 bis 37 nicht anzuwenden.

(6) Um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden, können die nationalen Regulierungsbehörden, nachdem sie die Netznutzer konsultiert haben, beschließen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kapazitätsgebote eines beliebigen Netznutzers an Kopplungspunkten in einem Mitgliedstaat ex ante zu begrenzen.

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