Artikel 3 VO (EU) 2017/459

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission(1) und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„neu zu schaffende Kapazität” eine mögliche künftige Erhöhung der technischen Kapazität durch marktbasierte Verfahren oder eine etwaige neue Kapazität, die dort geschaffen wird, wo aktuell keine vorhanden ist, und die auf der Grundlage von Investitionen in physische Infrastruktur oder einer langfristigen Kapazitätsoptimierung angeboten und später vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in den folgenden Fällen zugewiesen werden kann:

a)
an bestehenden Kopplungspunkten,
b)
durch die Schaffung eines oder mehrerer neuen Kopplungspunkte,
c)
als bislang nicht angebotene physische Kapazitäten im Umkehrfluss an einem oder mehreren Kopplungspunkten;

2.
„Kopplungspunkt” einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Netznutzer gelten;
3.
„alternativer Zuweisungsmechanismus” einen Zuweisungsmechanismus für ein Angebotslevel oder für neu zu schaffende Kapazität, der von den Fernleitungsnetzbetreibern auf einer Einzelfallbasis konzipiert und von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wird, um an Bedingungen geknüpften Nachfragen Rechnung zu tragen;
4.
„Standardkapazitätsprodukt” eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt;
5.
„Angebotslevel” die Summe der verfügbaren Kapazität und der jeweiligen Höhe der neu zu schaffenden Kapazität, die für jedes der Jahres-Standardkapazitätsprodukte an einem Kopplungspunkt angeboten wird;
6.
„implizite Zuweisungsmethode” eine Kapazitätszuweisungsmethode, bei der möglicherweise mittels einer Auktion sowohl Fernleitungskapazität als auch eine korrespondierende Gasmenge gleichzeitig zugewiesen werden;
7.
„Gebotsrunde” den Zeitraum, während dessen die Netznutzer Gebote einreichen, ändern und zurücknehmen können;
8.
„großer Preisschritt” einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag;
9.
„Projekt für neu zu schaffende Kapazität” ein Projekt zur Erhöhung der technischen Kapazität an einem bestehenden Kopplungspunkt oder zur Einrichtung eines neuen Kopplungspunkts ausgehend von der Kapazitätszuweisung während des vorangegangenen Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität;
10.
„Wirtschaftlichkeitsprüfung” eine Prüfung zur Bewertung der Rentabilität von Projekten für neu zu schaffende Kapazität;
11.
„Verfahren für neu zu schaffende Kapazität” ein Verfahren zur Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität, das eine nicht verbindliche Phase, in der die Netznutzer ihre Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität zum Ausdruck bringen und quantifizieren, und eine verbindliche Phase, in der ein oder mehrere Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für die Kontrahierung von Kapazität verlangen, umfasst;
12.
„gebündelte Kapazität” ein auf verbindlicher Basis angebotenes Standardkapazitätsprodukt, das aus einer korrespondierenden Ein- und Ausspeisekapazität auf beiden Seiten jedes Kopplungspunktes besteht;
13.
„Netzkopplungsvertrag” eine Vereinbarung gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission, die zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, deren Netze an einem bestimmten Kopplungspunkt miteinander verbunden sind, geschlossen wird, in der die Geschäftsbedingungen, betriebsbezogenen Verfahren und Bestimmungen für die Lieferung und/oder die Entnahme von Gas am Kopplungspunkt festgelegt sind und die dazu dient, die effiziente Interoperabilität der zum Verbund zusammengeschlossenen Fernleitungsnetze zu erleichtern;
14.
„konkurrierende Kapazitäten” Kapazitäten, bei denen die an einem Punkt des Netzes verfügbare Kapazität nicht vergeben werden kann, ohne die an einem anderen Punkt des Netzes verfügbare Kapazität ganz oder teilweise zu verringern;
15.
„Auktionskalender” eine Tabelle mit Informationen über spezifische Auktionen, die vom ENTSOG bis zum Januar eines jeden Kalenderjahres für Auktionen veröffentlicht wird, die zwischen März und Februar des folgenden Kalenderjahres stattfinden, und die alle auktionsrelevanten Zeitpunkte enthält, einschließlich der Anfangstermine und der Standardkapazitätsprodukte, für die sie gelten;
16.
„Gastag” den Zeitraum von 5:00 bis 5:00 UTC des Folgetages für die Winterzeit und von 04:00 bis 04:00 UTC des Folgetages, wenn die Sommerzeit gilt;
17.
„untertägige Kapazität” die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für „Day-ahead” -Kapazität für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;
18.
„mehrstufige aufsteigende Preisauktion” eine Auktion, in der ein Netznutzer für die von ihm nachgefragten Mengen Gebote zu vorgegebenen Preisschritten, die nacheinander aufgerufen werden, abgibt;
19.
„einstufige Einheitspreisauktion” eine Auktion, in der der Netznutzer in einer einzigen Gebotsrunde sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt und bei der alle Netznutzer, die erfolgreich Kapazität erlangt haben, den Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots zahlen;
20.
„Reservepreis” den in der Auktion zulässigen Mindestpreis;
21.
„kleiner Preisschritt” einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag, der kleiner als der große Preisschritt ist;
22.
„erstmalige Unternachfrage (” Undersell „)” eine Situation, in der die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger ist als die am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer späteren Gebotsrunde angebotene Kapazität;
23.
„virtueller Kopplungspunkt” zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammenführt werden;
24.
„f-Faktor” den Anteil des Barwerts der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers in Verbindung mit der im jeweiligen Angebotslevel enthaltenen neu zu schaffenden Kapazität gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, der durch den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Barwert der verbindlichen Zusagen von Netznutzern für die Kontrahierung von Kapazität zu decken ist;
25.
„Übernominierung” die Berechtigung von Netznutzern, die Mindestanforderungen für die Einreichung von Nominierungen erfüllen, unterbrechbare Kapazität jederzeit untertägig nachzufragen, indem sie eine Nominierung einreichen, durch die die Summe ihrer Nominierungen die von ihnen kontrahierte Kapazität übersteigt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

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