Artikel 20 VO (EU) 2017/459

Harmonisierung der wesentlichen Geschäftsbedingungen für gebündelte Kapazitätsprodukte

(1) Vor dem 6. Januar 2018 erstellt der ENTSOG nach Konsultation der Interessenvertreter einen Katalog der im Transportvertrag (in den Transportverträgen) der Fernleitungsnetzbetreiber für gebündelte Kapazitätsprodukte enthaltenen wesentlichen Geschäftsbedingungen. Der ENTSOG analysiert die vorhandenen Transportverträge, wobei er die Unterschiede hinsichtlich der wesentlichen Geschäftsbedingungen und die Gründe für diese Unterschiede benennt und kategorisiert, und veröffentlicht seine Ergebnisse in einem Bericht.

(2) Ausgehend von dem in Absatz 1 genannten Bericht erstellt und veröffentlicht der ENTSOG, nachdem er die Interessenvertreter konsultiert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts eine Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen für das Angebot von gebündelten Kapazitätsprodukten, die alle vertraglichen Bestimmungen abdeckt, bei denen es keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf die Grundsätze des nationalen Rechts oder der nationalen Rechtsprechung gibt.

(3) Die Agentur gibt unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der folgenden drei Monate eine Stellungnahme zu der Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen ab. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur veröffentlicht der ENTSOG spätestens drei Monate nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur die endgültige Vorlage für die wichtigsten Geschäftsbedingungen auf seiner Website.

(4) Nach der Veröffentlichung der endgültigen Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen können die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde die in der Vorlage entwickelten Geschäftsbedingungen auf neu kontrahierte gebündelte Kapazitätsprodukte anwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.