Artikel 21 VO (EU) 2017/459
Bündelung im Falle bestehender Transportverträge
(1) Netznutzer, die Parteien bestehender ungebündelter Kapazitätsverträge für die jeweiligen Kopplungspunkte sind, streben eine Einigung in Bezug auf die Bündelung der Kapazität im Wege vertraglicher Vereinbarungen ( „Bündelungsvereinbarung” ) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 an. Diese Netznutzer und Fernleitungsnetzbetreiber melden den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden alle Bündelungsvereinbarungen, die Parteien bestehender Kapazitätsverträge geschlossen haben.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die Parteien bestehender Transportverträge sind, können auf Einladung der Netznutzer, die Parteien bestehender Transportverträge sind, jederzeit an den Gesprächen über die Bündelungsvereinbarung teilnehmen.
(3) Ab dem 1. Januar 2018 bieten die Fernleitungsnetzbetreiber Netznutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität an einer Seite eines Kopplungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt für die Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte verbindliche Kapazität an dem Kopplungspunkt, die der Netznutzer kaufen musste, weil an der anderen Seite des Kopplungspunkts keine ausreichende ungebündelte Kapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde. Dieser Dienst wird auf diskriminierungsfreier Basis angeboten und muss verhindern, dass von Netznutzern für Kapazität, die sie bereits halten, zusätzliche Entgelte erhoben werden. Insbesondere sind Zahlungen für den Teil der kontrahierten gebündelten Kapazität, den die Netznutzer bereits als nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität halten, auf einen möglichen Auktionsaufschlag zu beschränken. Grundlage dieses Dienstes ist das vom ENTSOG in Ausarbeitung befindliche Umwandlungsmodell, das nach Konsultation der Interessenvertreter und der Agentur spätestens bis zum 1. Oktober 2017 fertigzustellen ist. Die Implementierung kann durch die Kapazitätsbuchungsplattform(en) gemäß Artikel 37 erleichtert werden. Die Nutzung dieses Dienstes ist den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden jährlich zu melden.
(4) Wenn sich die jeweiligen Netznutzer auf eine Bündelungsvereinbarung verständigen, werden die davon am jeweiligen Kopplungspunkt betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich von den Parteien einer solchen geplanten Bündelungsvereinbarung unterrichtet, und es erfolgt die Übertragung der betroffenen Kapazität. Die Umsetzung der Bündelungsvereinbarung erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der geltenden Geschäftsbedingungen der bestehenden Transportverträge. Sobald die Bündelungsvereinbarung umgesetzt ist, wird die jeweilige Kapazität als gebündelte Kapazität betrachtet.
(5) In jedem Fall darf die Laufzeit der Bündelungsvereinbarungen in Bezug auf die Kapazität, die im Rahmen der Änderung der bestehenden Verträge gebündelt wird, die Laufzeit der ursprünglichen Transportverträge nicht überschreiten.
(6) Die gesamte Kapazität ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bündeln. Bestehende Transportverträge für ungebündelte Kapazität können nach dem Zeitpunkt ihres Ablaufens nicht erneuert, verlängert oder fortgeschrieben werden. Die darin geregelte Kapazität wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Transportverträge zu verfügbarer Kapazität.
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