Artikel 22 VO (EU) 2017/459

Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) Die in diesem Artikel beschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt entsprechend dem Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde durch den (die) Fernleitungsnetzbetreiber oder durch die nationale Regulierungsbehörde für jedes Angebotslevel eines Projekts für neu zu schaffende Kapazität, nachdem durch die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für den Abschluss von Kapazitätsverträgen eingeholt wurden, und umfasst die folgenden Parameter:

a)
den Barwert der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für den Abschluss von Kapazitätsverträgen, der als diskontierte Summe der folgenden Parameter berechnet wird:

i)
Summe der jeweiligen geschätzten Referenzpreise und eines möglichen Auktionsaufschlags und eines möglichen obligatorischen Mindestaufschlags, multipliziert mit der Menge der verbindlich angefragten neu zu schaffenden Kapazität;
ii)
Summe eines möglichen Auktionsaufschlags und eines möglichen obligatorischen Mindestaufschlags, multipliziert mit der Menge der verfügbaren Kapazität, die gemeinsam mit der neu zu schaffenden Kapazität verbindlich angefragt wurde;

b)
den Barwert der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers in Verbindung mit der im jeweiligen Angebotslevel enthaltenen neu zu schaffenden Kapazität, die von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 2 genehmigt wurde;
c)
den f-Faktor.

(2) Das Ergebnis der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist

a)
positiv, wenn der Wert des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe a mindestens dem Anteil des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe b entspricht, der durch den f-Faktor definiert wird;
b)
negativ, wenn der Wert des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe a niedriger ist als der Anteil des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe b, der durch den f-Faktor definiert wird.

(3) Ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität wird eingeleitet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität enthält, auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes zu einem positiven Ergebnis führt. Führt die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mehr als ein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis, bildet das Angebotslevel mit der größten Kapazitätsmenge, das zu einem positiven Ergebnis geführt hat, die Grundlage für die Weiterverfolgung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität im Hinblick auf dessen Inbetriebnahme. Falls kein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis führt, wird das jeweilige Verfahren für neu zu schaffende Kapazität beendet.

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