Artikel 25 VO (EU) 2017/459

Anforderungen an die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) Der (die) Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt (übermitteln) der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde(n) für ein bestimmtes Projekt für neu zu schaffende Kapazität die folgenden Informationen für jedes Angebotslevel zur Genehmigung:

a)
die für den Zeithorizont des ersten Angebots neu zu schaffender Kapazität geschätzten Referenzpreise, die für die Berechnung des Parameters gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a verwendet werden, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird;
b)
die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Parameter, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird;
c)
gegebenenfalls den Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/460 für jedes Angebotslevel und jeden Kopplungspunkt, der in der ersten Auktion und möglicherweise in späteren Auktionen verwendet wird, in denen die neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/460 angeboten wird.

(2) Nach der Genehmigung durch die maßgebliche(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) werden die in Absatz 1 genannten Informationen von dem (den) beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber(n) gemäß Artikel 28 Absatz 3 veröffentlicht.

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