Artikel 26 VO (EU) 2017/459

Analyse der Marktnachfrage

(1) Unmittelbar nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität und bei der Durchführung von technischen Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität für ihre gemeinsamen Kopplungspunkte zumindest in jedem ungeraden Jahr zusammen. Die erste Nachfrageanalyse wird 2017 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.

(2) Spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität, zumindest in jedem ungeraden Jahr, erstellen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems gemeinsame Berichte zur Marktnachfrageanalyse, die jeweils alle Kopplungspunkte an mindestens einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems abdecken. In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird die voraussichtliche Nachfrage aller Netznutzer nach neu zu schaffender Kapazität gemäß Absatz 8 abgeschätzt und angegeben, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet wird.

(3) Der Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird zumindest in jedem ungeraden Jahr spätestens 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität auf den Internetseiten der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht.

(4) Der ENTSOG koordiniert und unterstützt die Fertigstellung der Berichte zur Marktnachfrageanalyse, unter anderem durch die Bereitstellung einer Standardvorlage und durch die Veröffentlichung der Berichte auf der Website des ENTSOG.

(5) Falls Netznutzer in geraden Jahren spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität neu zu schaffende Kapazität nachfragen, können die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren, eine Marktnachfrageanalyse auch in einem geraden Jahr vorzunehmen, sofern

a)
das in den Artikeln 26 bis 30 festgelegte Verfahren vor dem Beginn des nächsten Nachfrageanalysezyklus gemäß Absatz 1 zum Abschluss gebracht werden kann und
b)
der Auktionskalender eingehalten wird.

(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen unverbindliche Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse.

(7) Die Fernleitungsnetzbetreiber können unverbindliche Nachfragen, die nach der in Absatz 6 festgelegten Frist übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigen oder sie in die nächste Marktnachfrageanalyse aufnehmen.

(8) Die unverbindlichen Nachfragen gemäß den Absätzen 6 und 7 enthalten mindestens die folgenden Informationen:

a)
Angabe der mindestens zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, zwischen denen neu zu schaffende Kapazität — auf einer oder auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts — nachgefragt wird und die nachgefragte Richtung;
b)
das (die) Gasjahr(e), für das (die) neu zu schaffende Kapazität nachgefragt wird;
c)
die zwischen den jeweiligen Einspeise-Ausspeisesysteme nachgefragte Kapazitätsmenge;
d)
Informationen über unverbindliche Nachfragen, die anderen Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegt wurden bzw. werden, falls diese Nachfragen miteinander verbunden sind, z. B. Nachfrage nach Kapazitäten an mehreren miteinander verbundenen Kopplungspunkten.

(9) Die Netznutzer geben an, ob ihre Nachfrage an Bedingungen im Zusammenhang mit Absatz 8 Buchstaben a bis d geknüpft ist.

(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber antworten auf unverbindliche Nachfragen innerhalb von 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktionen für Jahreskapazität oder innerhalb von acht Wochen nach dem Eingang von Nachfragen gemäß Absatz 7. Die Antwort muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
Angaben dazu, ob die gemeldete Nachfrage vom Fernleitungsnetzbetreiber im laufenden Verfahren berücksichtigt werden kann, oder
b)
im Fall von Nachfragen gemäß Absatz 7 Angaben dazu, ob diese ausreichen, um die Einleitung eines Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität gemäß Absatz 5 in Betracht zu ziehen, oder
c)
Angaben dazu, in welchem Bericht zur Marktnachfrageanalyse gemäß Absatz 3 die gemeldete Nachfrage bewertet wird, sofern die gemeldete Nachfrage nicht gemäß Buchstabe a oder b berücksichtigt werden kann, was zu begründen ist.

(11) Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen. Diese Gebühren spiegeln die Verwaltungskosten für die Einreichung der Nachfragen wider; sie unterliegen der Genehmigung durch die maßgebliche nationale Regulierungsbehörde und sind auf der Website des Fernleitungsnetzbetreibers zu veröffentlichen. Diese Gebühren werden dem jeweiligen Netznutzer erstattet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität an dem jeweiligen Kopplungspunkt einschließt, positiv ist.

(12) In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse werden alle folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)
ob in dem unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplan eine physische Kapazitätslücke aufgezeigt wurde, die zur Folge hat, dass eine bestimmte Region in einem Szenario mit einer angemessenen Spitzennachfrage unterversorgt ist und in der durch das Angebot neu zu schaffender Kapazität am fraglichen Kopplungspunkt die Lücke geschlossen werden könnte, oder ob in einem nationalen Netzentwicklungsplan ein konkreter und anhaltender physischer Transportbedarf festgestellt wird;
b)
ob in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität für das Jahr, in dem neu zu schaffende Kapazität zum ersten Mal angeboten werden könnte, und in den drei darauf folgenden Jahren kein Jahres-Standardkapazitätsprodukt, das zwei benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbindet, verfügbar ist, da die gesamte Kapazität gebucht wurde;
c)
ob die Netznutzer unverbindliche Nachfragen für neu zu schaffende Kapazität für mehrere Jahre vorgelegt haben und alle übrigen wirtschaftlich effizienten Mittel zur Maximierung der Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazität ausgeschöpft sind.

(13) Der Bericht zur Marktnachfrage muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
ein abschließendes Fazit zu der Frage, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet werden soll;
b)
die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität im Jahr der Veröffentlichung des jeweiligen Berichts zur Marktnachfrageanalyse eingegangen sind;
c)
die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die nach der in Absatz 6 genannten Frist während des vorherigen Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität übermittelt wurden, soweit diese Nachfragen bei der vorherigen Nachfrageanalyse nicht berücksichtigt wurden;
d)
die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die gemäß Absatz 7 übermittelt wurden und die nach dem Beschluss der Netzbetreiber im Rahmen der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigt werden sollen;
e)
eine Analyse der voraussichtlichen Höhe, Flussrichtung und Dauer der Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität an den Kopplungspunkten mit jedem Einspeise-Ausspeisesystem oder mit Verbindungsleitungen;
f)
ein abschließendes Fazit zu der Frage, ob für Projekte für neu zu schaffende Kapazität technische Studien durchgeführt werden, mit Angaben dazu, für welche Kopplungspunkte und für welches voraussichtliche Nachfragelevel dies der Fall wäre;
g)
vorläufige Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität, technische Studien und die Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3;
h)
ein abschließendes Fazit zu der Frage, welche Gebühren gegebenenfalls gemäß Absatz 10 eingeführt werden;
i)
die Kategorien und, sofern vorhanden, den aggregierten Umfang der an Bedingungen geknüpften Nachfragen gemäß Absatz 9;
j)
Angaben dazu, wie die Fernleitungsnetzbetreiber Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der Jahre, die beim Verfahren für neu zu schaffende Kapazität in den jährlichen Auktionen für Jahreskapazität angeboten werden, anzuwenden beabsichtigen.

(14) Die Fernleitungsnetzbetreiber und die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die jeweiligen Ansprechpartner für Projekte für neu zu schaffende Kapazität bei der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse und aktualisieren diese Informationen regelmäßig während der Projektlaufzeit.

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