Artikel 30 VO (EU) 2017/459
Grundsätze alternativer Zuweisungsmechanismen
(1) Ein alternativer Zuweisungsmechanismus findet für eine Dauer von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung Anwendung. Wenn ein Bestehen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage der Buchungen für 15 Jahre nicht möglich war, dürfen die nationalen Regulierungsbehörden den Zeitraum ausnahmsweise um bis zu fünf weitere Jahre verlängern.
(2) Ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, wenn aufgrund der Marktnachfrageanalyse gemäß Artikel 26 oder der Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3 vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht geeignet ist und das Projekt für neu zu schaffende Kapazität die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Es betrifft mehr als zwei Einspeise-Ausspeisesysteme, in denen während des Zuweisungsverfahrens an mehreren Kopplungspunkten Gebote nachgefragt werden.
- b)
- Es werden Gebote mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nachgefragt.
(3) Bei einem alternativen Zuweisungsmechanismus können die Netznutzer an Bedingungen geknüpfte verbindliche Gebote für die Buchung von Kapazität vorbehaltlich einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen einreichen, die von den Fernleitungsnetzbetreibern in dem genehmigten Projektvorschlag gemäß Artikel 28 Absatz 1 festgelegt wurden:
- a)
- Zusagen, die Zusagen an anderen Kopplungspunkten miteinander verbinden oder solche Zusagen ausschließen;
- b)
- Zusagen, die mehrere unterschiedliche Jahres-Standardkapazitätsprodukte an einem Kopplungspunkt betreffen;
- c)
- Zusagen, die von der Zuweisung einer bestimmten Kapazitätsmenge oder einer Mindestkapazitätsmenge abhängen.
(4) Der alternative Zuweisungsmechanismus unterliegt den Genehmigungen durch die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 2. Der Mechanismus muss transparent und diskriminierungsfrei sein, er kann jedoch eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen für ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt zulassen.
(5) Erfolgt entweder eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen, beschließen die nationalen Regulierungsbehörden, bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 8 eine Menge in Höhe von mindestens 10 und bis zu 20 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt zurückzuhalten. Auf diese Weise zurückgehaltene Kapazität wird gemäß Artikel 8 Absatz 7 angeboten.
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