Artikel 31 VO (EU) 2017/459

Übergangsbestimmungen

Im Falle von Projekten für neu zu schaffende Kapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, gelten die Artikel 26 bis 30, außer wenn die für die Kapazitätszuweisung anwendbaren Genehmigungen vor dem 1. August 2017 von den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden für diese Projekte erteilt wurden.

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