Artikel 37 VO (EU) 2017/459

Kapazitätsbuchungsplattformen

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden diese Verordnung an, indem sie Kapazität mit Hilfe einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer internetgestützter Buchungsplattformen anbieten. Die Fernleitungsnetzbetreiber können solche Plattformen selbst oder durch eine vereinbarte Partei betreiben, die im Bedarfsfall gegenüber den Netznutzern in ihrem Namen auftritt.

(2) Gemeinsame Buchungsplattformen wenden die folgenden Regeln an:

a)
Es gelten die Vorschriften und Verfahren für das Anbieten und die Zuweisung der gesamten Kapazität gemäß Kapitel III.
b)
Die Einrichtung eines Verfahrens, um verbindliche gebündelte Kapazität gemäß Kapitel IV anbieten zu können, hat Vorrang.
c)
Den Netznutzern werden Funktionen bereitgestellt, um Sekundärkapazität anbieten und erlangen zu können.
d)
Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Buchungsplattformen ist, dass die Netznutzer allen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zustimmen, die für die Buchung und die Nutzung von Kapazität im Netz des maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreibers im Rahmen eines Transportvertrags gelten, und dass sie diese Bedingungen erfüllen.
e)
Die Kapazität an einem beliebigen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt wird auf nicht mehr als einer Buchungsplattform angeboten, aber ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Kapazität an verschiedenen Kopplungspunkten oder virtuellen Kopplungspunkten über verschiedene Buchungsplattformen anbieten.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung treffen alle Fernleitungsnetzbetreiber eine vertragliche Vereinbarung darüber, welche einzige Buchungsplattform verwendet wird, um Kapazität auf beiden Seiten ihrer jeweiligen Kopplungspunkte oder virtuellen Kopplungspunkte anzubieten. Falls die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielen, wird die Angelegenheit unverzüglich von den Fernleitungsnetzbetreibern an die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden verwiesen. Die nationalen Regulierungsbehörden wählen dann innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Gelingt es den nationalen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform auszuwählen, kommt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Anwendung. Die Agentur entscheidet über die Buchungsplattform, die an dem jeweiligen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu verwenden ist.

(4) Falls die Buchungsplattform für einen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt entweder durch die nationalen Regulierungsbehörden oder durch die Agentur ausgewählt wurde, führen die Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum Ende des im letzten Satz von Absatz 3 genannten Zeitraums eine vertragliche Vereinbarung über die Buchungsplattform herbei, die von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur ausgewählt wurde. Falls keine vertragliche Vereinbarung erreicht wird, wird das Verfahren gemäß Absatz 3 wieder aufgenommen.

(5) Die Einrichtung einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer Buchungsplattformen hat die Kapazitätsbuchung an Kopplungspunkten in der gesamten Union zugunsten der Netznutzer zu erleichtern und zu vereinfachen. Der ENTSOG und die Agentur unterstützen gegebenenfalls diesen Prozess.

(6) Bei einer Erhöhung der technischen Kapazität werden die Zuweisungsergebnisse auf der Buchungsplattform veröffentlicht, die für die Versteigerung von vorhandener Kapazität verwendet wird, und für neue Kapazität, die dort geschaffen wurde, wo aktuell keine vorhanden ist, auf einer gemeinsamen Buchungsplattform, auf die sich die maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreiber verständigt haben.

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